Umsatzsteuerpflicht
Die Oberfinanzdirektion Hessen legt eine eigene Auffassung des Umsatzsteuergesetzes dar. Somit sollen ab 1.1.2012 alle Leistungen, die ohne Heilmittelverordnung erbracht werden umsatzsteuerpflichtig sein. Bei der Primärprävention nach § 20 SGB V war das ja schon immer so, bei Wellness auch, aber jetzt auch in der Therapie ohne Verordnung? Die Berufsverbände und einige Steuerberater laufen dagegen Sturm, um hier Klarheit zu schaffen. Wir empfehlen, wie schon immer, generell in alle rezeptfreien Leistungen die Umsatzsteuer einzukalkulieren, aber nicht auszuweisen. Sollte das Finanzamt Sie zur Umsatzsteuer veranlagen, dann können Sie ohne Verluste diese entrichten. Gute Kalkulation zahlt sich aus.
Sie wissen garnicht wie man Preise kalkuliert? Wir helfen Ihnen Ihre Praxis auch in diesem Punkt wirtschaftlich zu führen. Nutzen Sie dazu auch bestehende Födermöglichkeiten. (siehe auch unser Artikel: Förderung für kleine und mittelständische Unternehmen)
