Umsatzsteuerpflicht bei Praxismiete?

Es ist immer wieder ein Ärgernis. Da findet man ideale Praxisräume und auch die Miete und der Mietvertrag sind gut, aber auf die Miete wird die Umsatzsteuer erhoben. Ist das überhaupt  möglich?

Die Voraussetzung für die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren ist zunächst  das Alter des Gebäudes. Ein Neugebäude liegt vor , wenn es nach dem 31.12.1997 fertiggestellt worden ist oder wenn mit dem Bau nach dem 10.11.1993 begonnen worden ist. Gebäude die 1998 fertiggestellt worden sind oder jetzt gebaut werden sind also immer Neugebäude. Parallel dazu müssen aber auch seitens des Mieters Bedingungen erfüllt sein, die dem Vermieter ermöglichen zur Umsatzsteuer zu optieren:1. ) Der Mieter ist Unternehmer und nutzt das Gebäude für sein Unternehmen2.) Der Mieter ist vorsteuerabzugsberechtigtInsofern ist bei einer Vermietung von Praxisräumen an einen Heilmittelerbringer die Möglichkeit zu Umsatzsteuer zu optieren nicht möglich. Heilmittelerbringer, Ärzte aber auch Kleinunternehmer erbringen Umsätze die nicht der Umsatzsteuer obliegen.

Sollten in Ihrem Mietvertrag der Mietzins zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer vereinbart sein, raten wir Ihnen, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Gerne benennen wir Ihnen einen unserer kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien. 

 Denn der BGH hat wie folgt entschieden:dass eine von den Mietvertragsparteien getroffene Preisabsprache „zuzüglich Mehrwertsteuer" dahin auszulegen ist, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner nicht zu zahlen ist.Die Parteien stritten darüber, ob über den jeweiligen „Nettobetrag" der vereinbarten Miete hinaus die im Mietvertrag als anfallend und zusätzlich zu zahlend bezeichnete gesetzliche Mehrwertsteuer geschuldet ist.Die Einnahmen der Vermieterin aus der Vermietung der Büroräume an die Mieterin waren gemäß § 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuer befreit . Der BGH entschied, dass die Formulierung ihrem Wortlaut nach ins Leere gehe, da es keine gültige Mehrwertsteuer für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gäbe. Es ist auch nicht möglich nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch gegenseitige Verpflichtungen steuerpflichtig zu machen.

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