Konkurrenzausschlußklausel im Angestelltenvertrag ?
Das so genannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist im § 74 des Handelsgesetzbuches geregelt:
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Soweit der Gesetzentext, was bedeutet dies.
Ein Arbeitgeber kann ein Wettbewerbsverbot oder aber auch eine Patientenschutzklausel mi t seinem Arbeitnehmer vereinbaren, aber dies ist an Bedingungen geknüpft.
- Dem Arbeitnehmer ist für die Zeit des Wettbewerbsverbotes eine monatliche Entschädigung zu zahlen. Der Gesetzesext geht sogar soweit die Summe der Entschädigung zu definieren. Nämlich die Hälfte des Betrages, die der Arbeitnehmer als Vergütung erhalten hat.
- Fehlt in der Wettbewerbsverbotskalusel die Bestimmung über diese Entschädigung, so ist die Klausel unwirksam.
- Die Klausel muss klar und verständlich hinsichtlich der Entschädigung formuliert sein.
- Das Wettbewerbsverbot darf nicht länger als 2 Jahre sein
- Das Wettbewerbsverbot muss begründet sein, ein Verbot ausschließlich aus Gründen, den Mitbewerber in seiner Tätigkeit einzuschränken gilt nicht. Vielmehr geht es um den Schutz von Wissen und Erfahrungen, die der Arbeitnehmer gesammelt hat und die evtl. für die Konkurrenz wichtig wäre
Wir empfehlen Ihnen,im Zweifelsfall Ihren Angestelltenvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Gern sind wir Ihnen bei der Bennung eines kompetenten Anwaltes behilflich.
