Wie geht es weiter mit den freien Mitarbeitern

Viel Unruhe und Diskussionen hat das Urteil hinsichtlich der freien Mitarbeiter verursacht. Es existieren viele Meinungen und auch widersprüchliche Veröffentlichungen.

Wir vertreten die Meinung, dass es nicht optimal ist in Wartestellung wie die Maus vor der Schlange sitzen und darauf zu hoffen, dass einem nichts passiert.

Auch wenn das bayerische Urteil, die Urteile des Bundessozialgerichts außer Acht gelassen hat, die auf eine andere Argumentation abzielen und damit gegensätzlich zum bayerischen Sozialgerichtsurteil stehen, können die Folgen, die aus diesem Urteil entstanden existenzbedrohend wenn nicht sogar vernichtend sein, denn sollten im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung, die Rentenversicherungsträger zu dem Urteil gelangen, dass keine freie Mitarbeit vorlag, müssen Sie zunächst zahlen. Hintergrund ist, das ein Widerspruch gegen einen Bescheid der DRV, keine aufschiebende Wirkung besitzt. Erst dann werden Sie ein langjähriges Klageverfahren durchlaufen, um eventuell Ihr Recht einzuklagen.

Sollten Ihre freien Mitarbeiter ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV positiv durchlaufen haben, sollten Sie sich auf der sicheren Seite befinden, wenn denn die Angaben, die zur Statusfeststellung gemacht wurden, auch wirklich den Tatsachen entsprechen und auch so gelebt werden.

Bitte beachten Sie, dass das Statusfeststellungsverfahren vom freien Mitarbeiter für jede Praxis bei der er beschäftigt ist, durchlaufen werden sollte.

Sollte ihre Praxis gerade eine positiv verlaufende Sozialversicherungsprüfung durchlaufen haben, ist es relativ wahrscheinlich, dass Sie sich keine Sorgen machen müssen.

Im weiteren Verlauf sollten Sie sich regelmäßig die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch Ihre freien Mitarbeiter zeigen lassen. Ein freier Mitarbeiter ist Kraft Gesetzes zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet. Sollte ein freier Mitarbeiter dieser Zahlung nicht nachkommen, bzw. Ihnen nicht nachweisen können, empfehlen wir Ihnen, diese Honorartätigkeit  aufzukündigen. Das Gleiche gilt für die Berufshaftpflichtversicherung und die Berufsgenossenschaft.

Weisen Sie den freien Mitarbeiter darauf hin, dass er sich wie jeder selbstständiger Therapeut beim zuständigen Amtsarzt bzw. Gesundheitsbehörde anzumelden hat. Denn auch hier verbirgt sich Konfliktpotential, dass zwar nichts mit der DRV zu tun hat, aber andere Ordnungswidrigkeiten auf die Tagesordnung rufen kann.

Überprüfen Sie auch die Umstände der gelebten freien Tätigkeit in Ihrer Praxis:

  • Selbstständiges Auftreten des freien Mitarbeiters am Markt
  • Mehrere Auftraggeber
  • Eigenen Werbeauftritt (z. B. Vistenkarten, eigene Homepage, eigenes Praxisschild )
  • Eigene Telefonnummer
  • Eigenes Terminbuch
  • Keine Eingliederung in den Praxisbetrieb, d.h. keine Administration durch das Praxispersonal (Terminierung, Patientenannahme, Rufannahme etc…)
  • Keine Eingliederung in die Praxiswerbung
  • Keine Eingliederung in die Homepage

Abschließend empfehlen wir Ihnen, die Verträge hinsichtlich der freien Mitarbeit von versierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen. Wir verweisen diesbezüglich gern auf unsere Kooperationspartner.

Sollten Ihnen als Praxisinhaber die Zusammaenarbeit mit Honorarkräften zu heikel erscheinen, sind wir gern bereit, mit Ihnen Ihnen andere Lösungswege zu erarbeiten. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin, der selbstverständlich auch bei Ihnen vor Ort stattfinden kann.