Heilmittelrichtlinie Zahnärzte
Nun ist es soweit, zum 1.7.2017 tritt auch für Zahnärzte die Heilmittelrichtlinie in Kraft, nach der sie physiotherapeutische und logopädische Heilmittelverordnungen ausstellen dürfen. Nur auf welchen Verordnungsmuster dies geschehen muss, ist noch unklar. Verordnungen, die vor dem 1.7. ausgestellt sind und begonnen wurden, dürfen zu Ende geführt werden. Eigentlich müssten ab 1.7. die neuen Verordnungsblätter genutzt werden, es könnte aber sein, dass es eine Übergangsfrist gibt.
Es wird einen neuen Verordnungsvordruck in der Größe DIN A4 geben (siehe Anlage),der für Physiotherapeuten und Logopäden gleichsam gilt. Auf dem Verordnungsblatt finden Sie wie üblich 2 ICD10 Felder, die von den Zahnärzten aber n i c h t ausgefüllt werden müssen, da für Zahnärzte noch keine grundsätzliche Zuordnung von ICD10 Schlüsseln existieren.
Neu sind die Felder zur Behandlungsfrequenz, hier muss der Arzt nur noch ankreuzen, welche Frequenz gewünscht wird. Sollte eine Frequenz von 1 – 3 x wöchentlich gewünscht sein, muss der obere und untere Wert angekreuzt werde,
Deutlich ersichtlich ist, das die gesamte Anordnung der Felder wie IK-Zeichen, Bruttosumme, Positionsnummer etc. für Physiotherapeuten deutlich anders ist, als auf dem üblichen Verordnungsvordruck. Interessant wird die Fragestellung für die Vertriebler von Praxis-softwareprodukten werden, dies in die vorhandenen Produkte zu integrieren.
Verordnun gsprocedere
Neu ist, dass bei den Verordnungen von Zahnärzten die Indikationsgruppen nicht durchlaufen werden müssen. Entscheidet sich der Arzt für eine der Indikationsgruppen CD1, CD2, LYZ1 oder LYZ2 , dann bleibt es auch dabei. Sobald bei der jeweiligen Indikationsgruppe die Höchstverordnungsmenge ausgeschöpft wurde, erfolgt ein Wechsel in eine Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Verordnung en außerhalb des Regelfalls
Der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, einen für den vertragsärztlichen Bereich ausgesprochenen Genehmigungsverzicht auch auf zahnärztliche Verordnungen auszuweiten. Ob die Kassen dem Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes folgen werden, bleibt abzuwarten. Wenn wir Näheres erfahren, werden wir unsere Liste hinsichtlich des Genehmigungsverzichtes aktualisieren. Langfristgenehmigungen sind derzeit nicht vorgesehen.Es wird einen neuen Verordnungsvordruck in der Größe DIN A4 geben (siehe Anlage),der für Physiotherapeuten und Logopäden gleichsam gilt. Auf dem Verordnungsblatt finden Sie wie üblich 2 ICD10 Felder, die von den Zahnärzten aber n i c h t ausgefüllt werden müssen, das für Zahnärzte noch keine grundsätzliche Zuordnung von ICD10 Schlüsseln existieren.
