Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
1. Maßnahmen im Heilmittelbereich
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1.1 Weitere Flexibilisierung der Preisfindung für Heilmittelleistungen
Den Krankenkassen und den Verbänden der Heilmittelerbringer wurden in den letzten Jahren zusätzliche gesetzliche Spielräume für ihre Vertragsabschlüsse eingeräumt. So ist die Verpflichtung zur Vorlage der Vergütungsvereinbarungen für Heilmittelleistungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden entfallen. Somit können die Vertragspartner flexibler entscheiden, inwieweit Abschlüsse oberhalb der Veränderungsratze der beitragspflichtigen Einnahmen aller GKV-Mitglieder
unter Beachtung der Beitragsstabilität und der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt sind. Weiter wurde eine Schiedsregelung geschaffen, die Anwendung findet, wenn sich die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer nicht auf die Preise für die Versorgung mit Heilmitteln oder eine Anpassung vereinbarter Preise einigen können. Das HHVG sieht eine weitere Flexibilisierung der Preisfindung im Heilmittelbereich vor. In den Jahren 2017 bis 2019 entfällt die
Begrenzung der Vergütungsvereinbarungen für Heilmittelleistungen durch die Veränderungsrate. Für diesen Zeitraum werden den Vertragspartnern auch höhere Preisvereinbarungen ermöglicht. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet, um die Auswirkungen überprüfen zu können.
1.2 Beschleunigung der Schiedsverfahren
Damit mögliche Vergütungsanhebungen früher bei den Heilmittelerbringern ankommen, wird die Durchführung von Schiedsverfahren beschleunigt. Für die Benennung der Schiedspersonen durch die Krankenkassen und Heilmittelverbände bzw. - wenn diese sich nicht auf eine Person einigen können – durch die zuständige Aufsichtsbehörde, werden zeitliche Fristen gesetzt.
Die sogenannte „Blankoverordnung“ von Heilmitteln wird bundesweit erprobt. Bei dieser Versorgungsform erfolgt die Verordnung eines Heilmittels weiterhin durch den Arzt, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Damit werden die Heilmittelerbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden. Zwei Modellvorhaben zur Blankoverordnung durch Physiotherapeuten
gibt es bereits. Um zu entscheiden, ob diese Versorgungsform für eine Überführung in die Regelversorgung geeignet ist, ist aber eine breitere Informationsgrundlage notwendig. Deshalb soll in jedem Bundesland ein Modellvorhaben durchgeführt werden.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zur Verbesserung der Versorgung von chronnischen und schwer heilenden Wunden, zur Definition von Verbandmitteln, zur finanziellen Unterstützung der Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in den Gremien der GKV, zum Schutz von Sozialdaten von Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme und eine Erweiterung der Ausnahmeregelung von der Mitteilungspflicht an die Krankenkassen bei drittverursachten Gesundheitsschäden um Fälle sexualisierter und häuslicher Gewalt.
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