Sozialgericht Niedersachsen fällt Urteil zur freien Mitarbeit
"Im vorliegenden Fall verfügte die Freie Mitarbeiterin (FM) nicht über eigene Betriebsräume bzw. über eine eigene Betriebsstätte. Die Übernahme von Behandlungen in den Räumen der Praxisinhaberin (PI) bedurfte demnach Absprachen, wenngleich diese auch nach dem Vorbringen der Beteiligten reibungslos erfolgten. Arbeitsmittel wie Massageliegen, Handtücher, Bestuhlung für die Wartezeit und Ähnliches wurden der FM von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Zwar war ihr Bedarf für eigene Betriebsräume zuletzt sehr gering, jedoch erfolgte auch die Übernahme von Hausbesuchen im Interesse der Klägerin und wurde von ihr gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Wenn Therapieräume genutzt werden mussten, stellte die PI diese und die Ausstattung zur Verfügung, die Nutzung musste abgesprochen werden. Die PI fungierte zudem als Erstaufnahmestelle für die Beigeladene zu 1.), der Erstkontakt mit den Patienten erfolgte über die Klägerin. Die Zuweisung von Patienten, die sich zur Behandlung angemeldet haben, erfolgte somit über die PI. Entgegen der Auffassung des SG ist dies nicht als reiner „Telefonauftragsdienst“ anzusehen, da die Klägerin als Verantwortliche gegenüber den Krankenkassen auftrat und abrechnete. Die Dauer und Art der Behandlung ist nicht vom Leistungsanbieter frei zu bestimmen, sondern ergibt sich aus den ärztlichen Verordnungen für die Patienten. Mit dieser konkretisiert der verordnende Vertragsarzt das sich aus § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 32 SGB V ergebende Rahmenrecht des Versicherten auf Heilmittelversorgung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem können auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber betreffend Zeit, Ort und Dauer seiner Arbeitsleistung weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
Ein besonderes Unternehmerrisiko ist nicht ersichtlich. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenen Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 Rdnr 27). Ein echtes unternehmerisches Risiko lag hier nicht vor. Die FM war weder selbst Gesellschafterin der Praxis noch war sie am Umsatz der Praxis beteiligt, sondern erhielt ihre Vergütung nach den von ihr abgerechneten Rezepten, deren Abrechnung ausschließlich über die Klägerin erfolgte. Die FM musste kein eigenes Wagniskapital einsetzten, war am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis nicht beteiligt und es bestand nicht die Gefahr, dass sie für die von ihr geleistete Arbeit nicht bezahlt wurde.
Gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der FM spricht auch das Fehlen eines eigenen Auftritts am Markt. Nach außen hin waren die von der FM in der Praxis der Klägerin erbrachten Leistungen im Namen der Klägerin erbracht und von dieser abgerechnet worden. Es war für die Patienten nicht wahrnehmbar, dass die FM selbst Unternehmerin gewesen sein soll. Die FM erbrachte ihre Leistung nur in eigener Person und ließ sich nicht durch eigene Mitarbeiter vertreten. Auch abhängig beschäftigte Physiotherapeuten treten gegenüber den Patienten als alleinige Kontaktperson auf.
Dem Umstand, dass Entgeltvorzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht vereinbart ist, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Es ist typisch für Vertragsgestaltungen, in denen von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird, dass solche Arbeitnehmerschutzrechte nicht vereinbart werden und das Risiko des Arbeitnehmers einseitig besteht." (Auszug aus dem Urteil des Sozialgerichts Niedersachsen)
Kolleginnen und Kollegen, beachten Sie genau was Sie tun.
Die Sozialversicherungsprüfungen finden häufig mit erheblicher Verspätung statt. Sie wiegen sich Jahre in Sicherheit und plötzlich werden Sie mit erheblichen Geldbußen konfrontiert. Ein Risiko, dass Sie nicht eingehen müssen. Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass Sie ein positives Statusfeststellungsverfahren nicht unbedingt schützt, weil dieses den gelebten Prozess häufig nicht widerspiegelt.
