Testphase für neue Position Befunderhebung gestartet
Im letzten Newsletter berichteten wir von der Möglichkeit der Abrechnung, in der Physiotherapie, einer besonderen Abrechnungsposition „Befunderhebung“ bei Patienten der IKK Berlin / Brandenburg.
Hinsichtlich der Testphase gilt folgende Vereinbarung:
Präambel< /strong>
Heilmittelerbringer, welche durch die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Verbände der Ersatzkassen gemäß § 124 SGB V zugelassen sind, sind berechtigt und verpflichtet,vertragsärztlich verordnete Maßnahmen der Physiotherapie auf der Grundlage eigener Befunderhebung durchzuführen.
Die Vertragspartner streben die Einführung einer Position „physiotherapeutische Befunderhebung“ an, mit der die physiotherapeutische Versorgung der Versicherten der IKK Brandenburg und Berlin verbessert werden soll. Die Relevanz für die physiotherapeutische Behandlung soll zunächst im Praxisalltag erprobt werden.
Im Rahmen der vereinbarten Erprobungsregelung ist der Leistungserbringer daher bei einer Erstverordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie berechtigt, die Befunderhebung entsprechend der Leistungsbeschreibung geltend zu machen.
Eine Befundposition soll gründliche Untersuchungen, zielgerichtete Therapien und bessere Compliance der Patienten und somit eine verbesserte Versorgung ermöglichen.
Die IKK hat ein hohes Interesse an einer effektiven physiotherapeutischen Versorgung ihrer Versicherten und erprobt daher gemeinsam mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten die Einführung einer Leistungsposition Befunderhebung. Über das weitere Vorgehen verständigen sich die Vertragspartner im Laufe der Vertragslaufzeit.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
a) für die Versicherten der IKK
b) für Mitglieder der Berufsverbände, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 3) unterzeichnen und ihnen die Zulassung gemäß § 124 SGB V erteilt worden ist
c) für Leistungserbringer, die nicht Mitglied der Berufsverbände sind, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 3) unterzeichnen und ihnen die Zulassung gemäß § 124 SGB V erteilt worden ist.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag regelt die Vergütung der Befunderhebung im Rahmen einer Erprobungsregelung. Die Regelungen des Vertrages gemäß § 125 Abs. 2 SGB V (einschließlich seiner Anlagen) für die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen vom 01.12.2009 für das Land Brandenburg sowie die Regelungen des Vertrages gemäß § 125 Abs. 2 SGB V (einschließlich seiner Anlagen) über die Versorgung mit Leistungen der physikalischen Therapie vom 31.03.2008 für das Land Berlin bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Vergütung/Leistungsbeschreibung
X1301 Gebühr für Befunderhebung 13,00 EUR
Die Position ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der Erstverordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar und vom Versicherten auf der Rückseite der Verordnung als Erstuntersuchung zu bestätigen.
Der Leistungserbringer untersucht den Patienten entsprechend der vertragsärztlichen Diagnose. Dabei beachtet er die Symptome. Insbesondere die individuelle Ausprägung der Struktur- und Funktionsstörungen, Aktivitätseinschränkungen und Behinderungen in der Partizipation sind zu überprüfen. Auf dieser Grundlage plant der Leistungserbringer den Behandlungsverlauf. Die Untersuchungsergebnisse und der Behandlungsplan werden dokumentiert. Diese Dokumentation dient dem behandelnden Therapeuten zur Therapiesteuerung, Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung sowie ggf. der Information des behandelnden Arztes. Der Leistungserbringer berät den Patienten und gibt Empfehlungen für ein gesundheitliches Verhalten und vermittelt praktische Übungsanleitungen.
&sec t; 4 Leistungserbringerschlüssel
Für die Vergütungsvereinbarung gilt folgender Leistungserbringerschlüssel zur Verwendung für die Abrechnung gemäß § 302 SGB V mit der Gültigkeit für
Leistungserbringer mit Praxissitz im Land Brandenburg:
- für Masseure und medizinische Bademeister 21 12 000
- für Krankengymnasten/Physiotherapeuten &nb sp; 22 12 000
Leistungserbring er mit Praxissitz im Land Berlin:
- für Masseure und medizinische Bademeister &nbs p; 21 23 900
- für Krankengymnasten/Physiotherapeuten   ; &n bsp; 22 23 900
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
Die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Erprobungsregelung ist für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015 gültig.
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